SATZUNG des Vorstadtvereins Söflingen – gegr. 1956 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Vorstadtverein Söflingen gegr. 1956 e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Ulm (Donau) – Söflingen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Als Dachorganisation der Söflinger Vereine verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist überwiegend die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Förderung der Kunst durch Veranstaltungen von Kinderfest/Kinderfasnet, Seniorennachmittag, Maibaumaufstellung, kulturellen Veranstaltungen oder durch Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften. Gelegentlich kann auch Landschaftspflege und Sport gefördert werden. Dennoch bleibt wesentliches Anliegen des Vereins die Erhaltung und Gestaltung der historischen Gebäude des früheren Clarissen-Klosters und des alten Ortskerns.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vorstadtvereins kann jeder Verein werden, der als gemeinnützig anerkannt ist. Fördernde Mitglieder können sämtliche natürlichen Personen werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß der Jahreshauptversammlung. Voraussetzung hierfür ist eine schrifliche Anmeldung an den Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Vereinssatzungen. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der nur schriftlich auf Schluß des Kalenderjahres erklärt werden kann. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, bei grobem Verstoß gegen die Satzungen oder bei Handlungen, die den Interessen des Vorstadtvereins entgegenstehen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag beträgt für die angeschlossenen Vereine € 16,00 je angefangene 500 Mitglieder, sowie € 16,00 für jede natürliche Person.

§ 5 Ehren-Mitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die ganze Vorstadtgemeinde Söflingen in besonders hohem Maße verdient gemacht haben.

§ 6 Aufhebung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a. Auflösung des Vereins
b. Austritt
c. Ausschluß
d. Tod
2. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres, spätestens zum 30. 9. eines Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird dann auf das Jahresende wirksam. Andernfalls wird der Austritt erst zum 31. Dezember des Folgejahres wirksam.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Satzungsbestimmungen grob zuwiderhandelt oder sonstige Interessen und das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt. Der entsprechende Beschluß ist vom Vorstand zu fassen. Der Ausschluß ist dem Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

Den ordentlichen Mitgliedern steht das Recht zu, an allen Wahlen und Beschlüssen des Vereins Mitzuwirken. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins bestehen aus
1. dem Vorstand
2. dem erweiterten Ausschuß
3. der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
Vorsitzender
bis zu 3 Stellvertretende Vorsitzende
Kassierer
Pressewart
Schriftführer

2. Der erweiterte Ausschuß besteht aus dem Vorstand und den jeweiligen Ausschüssen, d.s.
a. der Wirtschaftsausschuß
b. der Kulturausschuß
c. der Organisations- u. Arbeitsausschuß
d. der Kinderfestausschuß

sowie aus den ersten Vorsitzenden der Mitgliedervereine.

§ 10 Vertretung

Der Vorsitzende und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des bürgerlichen Rechts; jeder der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden kann den Verein allein vertreten.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf, jederzeit eine Mitgliederversammlung unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Mitglieder ist der Vorstand zur Einbe- rufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet. Die ordentlichen Mitglieder (Vereine) besitzen je angefangene 500 Mitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch den Vorstand des Mitgliedervereins oder dessen Stellvertreter ausgeübt werden. – Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 12 Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder

Jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand, und zwar mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung oder Einladung im Amtsblatt für die Stadt Ulm und den Alb-Donau-Kreis unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Anträge zu dieser Hauptversammlung sind 10 Tage zuvor an den 1. Vorsitzenden des Vereins einzu- reichen, später eingehende Anträge erscheinen nicht auf der Tagesordnung. Hiervon ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung. Diese sind mind. 6 Wochen vor der Hauptversammlung einzureichen.
Über den Verlauf jeder Versammlung, insbesondere über die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorstand ist durch die Hauptversammlung alle 2 Jahre zu bestätigen. Die Jahreshauptversammlung muss dem Vorstand Entlastung erteilen.
Satzungsänderungen können nur in der Hauptversammlung, auf deren Tagesordnung dieselben angekündigt sind, beschlossen werden. Der Beschluß bedarf 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Mitgliederverein besitzt je angefangene 500 Mitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch den Vorstand des Mitgliedervereins oder dessen Stellvertreter ausgeübt werden. Je angefangene 100 Einzelmitglieder besitzen eine Stimme.

§ 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung der Mitglieder, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung oder Aufhebung angekündigt ist, beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitgliedervereine. Der Mitgliedsverein besitzt je angefangene 500 Mitglieder eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch den Vorstand des Mitgliedervereins oder dessen Stellvertreter ausgeübt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestellt die Versammlung zwei Liquidatoren, die dieGeschäfte des Vereins abwickeln.
Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm zwecks Verwendung für die Förderung des Sports und der Förderung kultureller Zwecke in Söflingen.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2006 angenommen; sie tritt an Stelle der Satzung vom 06.05.2005.

Satzung des Vorstadtvereins (PDF 71kB)